PV-Anlage steuerfrei: Wie Du 2023/2024 legal Steuern sparst!

作者照片

By James

Einleitung: Steuerliche Änderungen für PV-Anlagen ab 2023

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 ab dem 1. Januar 2023 grundlegend geändert. Viele kleinere und mittlere PV-Anlagen auf privaten Gebäuden können nun steuerfrei betrieben werden. Dies bringt enorme Vorteile für Hausbesitzer und Anlagenbetreiber mit sich.

Die wichtigsten Änderungen sind die Befreiung von der Umsatzsteuer bei der Anschaffung und der Lieferung von PV-Anlagen sowie die Befreiung von der Einkommenssteuer für Anlagen unter 30 kWp Leistung. Dadurch können bei der Anschaffung einer neuen Anlage direkt bis zu 20% Kosten gespart werden. Auch laufende Einnahmen aus dem Betrieb müssen bei kleineren Anlagen nicht mehr versteuert werden.

Weitere Vereinfachungen gibt es bei der Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer. Für Anlagen unter 30 kWp ist keine Gewerbeanmeldung mehr erforderlich und sie werden von der Gewerbesteuer befreit.

Insgesamt wird der private Betrieb von Solaranlagen damit deutlich attraktiver und rentabler. Allerdings müssen Anlagenbetreiber einige Voraussetzungen und Formalitäten beachten, um von den neuen Steuervorteilen zu profitieren.

Wegfall der Umsatzsteuer

Seit dem 1. Januar 2023 müssen auf die Anschaffung und Lieferung von PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr bezahlt werden. Dies ist eine der wichtigsten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022.

Dadurch können Käufer von Solarsystemen fast 20% beim Kauf sparen. Der Wegfall der Umsatzsteuer gilt sowohl für die Anschaffung als auch für die Montage einer kompletten PV-Anlage. Alle Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und auch Batteriespeicher sind von der Neuregelung umfasst.

Somit ergeben sich enorme Einsparpotenziale beim Kauf einer neuen PV-Anlage. Statt wie bisher 19% Umsatzsteuer auf die Gesamtkosten zahlen zu müssen, entfällt diese Steuerlast jetzt komplett.

Voraussetzungen Umsatzsteuerbefreiung

Damit eine PV-Anlage von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass die Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes installiert wird oder sich zumindest in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes befindet.

Die Anlage darf nur der Eigenversorgung dienen und keinen Gewerbezwecken. Außerdem darf die Maximalleistung nicht mehr als 30 kWp betragen. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, fällt auf Anschaffung, Lieferung und Installation der PV-Anlage ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr an.

Wichtig ist auch, dass mit der Installation 2022 begonnen wurde, die Anlage am 1.1.2023 aber noch nicht komplett fertiggestellt sein muss. Es reicht also aus, wenn man 2022 beispielsweise nur das Solarmodul gekauft hat und die restliche Installation erst 2023 erfolgt.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt sowohl für die Solarmodule als auch für weitere Komponenten wie den Wechselrichter, Stromspeicher, Montagesystem und Verkabelung. Alle Bestandteile einer PV-Anlage auf dem Eigenheim sind also ab 2023 umsatzsteuerfrei.

Umsatzsteuer für Balkonkraftwerke und andere Sonderfälle

Auch für Kleinstanlagen wie Balkonkraftwerke gilt die neue Umsatzsteuerbefreiung. Seit dem 1. Januar 2023 müssen beim Kauf von Mini-Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 800 Watt keine 19% Mehrwertsteuer mehr bezahlt werden.

Das Gleiche gilt für den Erwerb von Ersatzteilen und Reparaturen bei bestehenden Balkonkraftwerken. Hier kann man durch den Wegfall der Umsatzsteuer ebenfalls ordentlich sparen.

Auch interessante Lektüre:  PV-Anlage für E-Auto: So geht ́s zu maximaler Wirtschaftlichkeit

Anders sieht es bei gemieteten PV-Anlagen und mobilen Solarmodulen aus. Diese fallen nicht unter die neue Regelung und unterliegen weiterhin der regulären Umsatzbesteuerung.

Als Betreiber eines Balkonkraftwerks oder einer anderen Kleinstanlage lohnt es sich also, die Anschaffung oder Reparatur nach dem 1. Januar 2023 durchzuführen. Dadurch lassen sich mehrere hundert Euro gegenüber dem Kauf im Vorjahr einsparen.

Kleinunternehmerregelung: Wann arbeitet meine PV-Anlage steuerfrei?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht für den Betrieb einer PV-Anlage zu umgehen. Wenn im Vorjahr der Umsatz mit der Anlage 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, gilt man als Kleinunternehmer.

Als Kleinunternehmer muss man dann keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung für den produzierten Solarstrom abführen. Der Nachteil war bislang, dass man sich als Kleinunternehmer auch keinen Vorsteuerabzug auf die Anschaffungskosten z.B. für die Solarmodule ziehen konnte.

Durch die neue Regelung zum Wegfall der Umsatzsteuer auf PV-Anlagen ist es jetzt sehr attraktiv, sich direkt als Kleinunternehmer einzustufen. Damit kann man sich den bürokratischen Aufwand einer Umsatzsteuererklärung komplett sparen. Die Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage sind dann sowohl umsatz- als auch einkommensteuerfrei.

Vorgehen Neukauf und Bestandsanlagen

Bei einem Neukauf einer PV-Anlage nach dem 1.1.2023 sollte man direkt den Kleinunternehmerstatus wählen. Dadurch entfällt die Umsatzsteuerpflicht und man kann die Vorteile der Steuerbefreiung voll ausschöpfen.

Für Bestandsanlagen, die bereits vor 2023 installiert wurden, ist es empfehlenswert, sobald wie möglich zum Kleinunternehmerstatus zu wechseln. Nach fünf Jahren Betrieb der Anlage ist dies unkompliziert möglich. So kann man auch als Betreiber einer älteren PV-Anlage von der neuen Umsatzsteuerbefreiung profitieren.

Der Wechsel zum Kleinunternehmerstatus sollte schnellstmöglich erfolgen, da die Umsatzsteuerbefreiung erst ab dem Zeitpunkt des Statuswechsels greift. Je früher man wechselt, desto mehr Steuern kann man in den Folgejahren einsparen. Also nicht zögern, wenn man eine Bestandsanlage betreibt!

Wegfall Einkommensteuer

Kleinere PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) sind seit dem 1. Januar 2022 rückwirkend von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus dem Betrieb solcher Anlagen ab 2022 nicht mehr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und versteuert werden müssen.

Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, die sich auf dem Dach eines selbstgenutzten Wohngebäudes befinden oder in unmittelbarer Nähe dazu installiert sind. Voraussetzung ist außerdem, dass der erzeugte Strom überwiegend selbst verbraucht wird. Die Grenze von 30 kWp installierter Leistung darf nicht überschritten werden.

Der Vorteil dieser Regelung ist, dass man die Einnahmen aus dem Betrieb einer kleinen Solaranlage nicht mehr versteuern muss. Allerdings ist im Gegenzug auch keine steuerliche Geltendmachung der Anschaffungs- und Betriebskosten mehr möglich. Insgesamt überwiegen für die meisten Hausbesitzer mit einer kleinen PV-Anlage die finanziellen Vorteile der Befreiung von der Einkommensteuer.

Keine Gewerbesteuer

Für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung unter 30 kWp entfällt ab 2023 die Gewerbesteuerpflicht. Das bedeutet, dass man theoretisch zwar weiterhin ein Gewerbe anmelden muss, wenn man mit der Anlage Strom erzeugt und ins Netz einspeist. Allerdings hat das zuständige Finanzamt in der Regel keine Einwände, wenn man auf eine formale Gewerbeanmeldung verzichtet.

Es besteht auch keine Verpflichtung mehr, einer Industrie- und Handelskammer (IHK) beizutreten. Die Mitgliedschaft in der IHK war bisher für Gewerbetreibende Pflicht, um bestimmte Dienstleistungen der Kammer in Anspruch nehmen zu können. Betreiber von kleinen PV-Anlagen sind aber keine “richtigen” Gewerbetreibenden im herkömmlichen Sinne, weshalb sie von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.

Auch interessante Lektüre:  Wie viel kostet eine 10-kW-Anlage mit Speicher? PV-Anbieter verraten ihre Preise

Insgesamt wird also der bürokratische Aufwand für private Betreiber von Photovoltaikanlagen unter 30 kWp deutlich reduziert. Man kann die Anlage installieren und betreiben, ohne ein Gewerbe anzumelden oder Mitgliedsbeiträge an die IHK zahlen zu müssen. Dies vereinfacht den Einstieg in die solare Eigenstromerzeugung erheblich.

Alle Steuervorteile im Überblick

Die neuen Steuerregelungen für PV-Anlagen ab 2023 bringen einige bedeutende Vorteile mit sich, die Anlagenbetreiber kennen und nutzen sollten:

  • Wegfall der Umsatzsteuer bei der Anschaffung: Durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 0% können bei Kauf und Installation einer PV-Anlage bis zu 20% der Kosten gespart werden.

  • Keine Einkommensteuer auf Erträge: Kleinere Anlagen unter 30 kWp Leistung müssen die Einnahmen ab 2023 nicht mehr versteuern.

  • Befreiung von Gewerbesteuerpflicht: Für Anlagen unter 30 kWp gibt es keine Gewerbesteuerpflicht mehr, eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich.

  • Vereinfachte Administration: Durch Wegfall der Steuerpflicht für kleine Anlagen entfällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen.

  • Kleinunternehmerregelung nutzen: Anlagenbetreiber sollten die Kleinunternehmerregelung wählen, um Bürokratie zu vermeiden.

Die neuen PV-Regeln sorgen also für eine deutliche finanzielle Entlastung und Vereinfachung. Wichtig ist, die Bedingungen für die Befreiungen zu erfüllen und aktiv die passenden Regelungen zu wählen.

Beachtenswerte Aspekte

Eine der wichtigsten Formalitäten ist die Anmeldung der PV-Anlage beim zuständigen Finanzamt. Dies muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Ausgenommen davon sind lediglich kleine Balkonkraftwerke.

Bei der Anmeldung erhält man eine Steuernummer zugeteilt. Ohne diese Nummer ist kein steuerfreier Betrieb der Anlage möglich. Die Anmeldung sollte daher nicht vergessen werden, auch wenn die Steuerpflicht entfällt.

Die Anmeldung erfolgt mit einem standardisierten Formular, welches vom Finanzamt zur Verfügung gestellt wird. Folgende Angaben sind dabei zu machen:

  • Name und Anschrift des Anlagenbetreibers
  • Standort der Anlage
  • Installationsdatum
  • Nennleistung in kWp

Nach erfolgter Anmeldung erhält man einen Bescheid vom Finanzamt. Dieser enthält die Steuernummer, welche fortan in der Korrespondenz anzugeben ist.

Sollte die Anmeldung vergessen werden, kann das Finanzamt eine Strafzahlung verhängen. Daher empfiehlt es sich, die Frist von einem Monat keinesfalls zu überschreiten.

Umsatzsteuer Stromspeicher

Auch für die Speicherung des selbst erzeugten Solarstroms in Batterien gilt ab 2023 die Umsatzsteuerbefreiung. Wenn man also zusätzlich zum Solarmodul eine Batterie zur Speicherung anschafft, muss man darauf keine Umsatzsteuer mehr bezahlen.

Dies gilt sowohl für neue Batteriespeicher, die zusammen mit der PV-Anlage installiert werden, als auch für nachträgliche Aufrüstungen von Bestandsanlagen mit einem Stromspeicher. Die Befreiung umfasst die Lieferung, Installation und alle Komponenten des Batteriespeichersystems.

Voraussetzung ist auch hier, dass die gesamte PV-Anlage inklusive Batteriespeicher eine Leistung von maximal 30 kWp nicht überschreitet. Zudem muss die Anlage auf einem Wohngebäude oder in dessen Nähe installiert sein und privat betrieben werden.

Durch die Umsatzsteuerbefreiung lässt sich also auch beim Kauf eines Stromspeichers bares Geld sparen. Insgesamt können durch die neuen Steuerregeln bei einer Komplettanschaffung von PV-Anlage und Batteriesystem schnell mehrere tausend Euro gespart werden.

Anmeldung im Marktstammdatenregister innerhalb 1 Monat

Die Anmeldung der Photovoltaikanlage im Marktstammdatenregister muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Dies gilt für alle Anlagen, die seit dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden.

Das Marktstammdatenregister dient dazu, Informationen über Erzeugungsanlagen zu erfassen und transparent zu machen. Für PV-Anlagenbetreiber ist es verpflichtend, sich dort anzumelden. Die Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme ist dabei unbedingt einzuhalten.

Auch interessante Lektüre:  Photovoltaik-Anbieter im Test 2024: Das sind die Besten

Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das Portal der Bundesnetzagentur. Dafür benötigt man die Zugangsdaten, die man bei der Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber erhalten hat. In das Formular müssen alle wesentlichen technischen Daten wie Standort, Leistung und Anschlusspunkte eingetragen werden.

Wird die Frist von einem Monat versäumt, droht ein Bußgeld. Die Bundesnetzagentur kann bei verspäteter Anmeldung oder vollständig fehlender Registrierung ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Deshalb sollte die Eintragung ins Marktstammdatenregister innerhalb der vorgegebenen 4 Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen.

Keine Umsatzsteuererklärung

Kleinanlagenbetreiber sind ab 2023 von der Pflicht befreit, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies gilt für Anlagen unter 30 kWp Leistung, die nach dem 1.1.2022 in Betrieb genommen wurden.

Die Befreiung von der Umsatzsteuererklärung ist eine große Erleichterung. Denn bisher mussten auch Betreiber kleiner PV-Anlagen, die sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hatten, weiterhin eine Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie eine Jahreserklärung abgeben.

Nun entfällt dieser bürokratische Aufwand komplett für Kleinanlagen. Man muss als Betreiber weder Voranmeldungen machen, noch eine Jahreserklärung abgeben. Die Umsätze aus der Stromeinspeisung werden nicht mehr in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt.

Dies gilt ebenfalls für kleine Anlagen, die sich bereits vor 2023 für die Kleinunternehmerregelung entschieden hatten. Auch diese müssen ab dem 1.1.2023 keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben.

Eine Umsatzsteuererklärung bleibt nur noch für größere PV-Anlagen über 30 kWp Leistung bestehen. Hier ändert sich durch die Reform nichts.

Anschaffungskosten nicht absetzbar

Für ab dem 1.1.2022 angeschaffte PV-Anlagen unter 30 kWp gibt es einen Nachteil bei der Einkommensteuer. Die Anschaffungskosten für die Anlage können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Früher konnte man die Investitionskosten über mehrere Jahre abschreiben und so die Steuerlast senken. Diese Möglichkeit entfällt jetzt, da die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage von der Einkommensteuer befreit sind.

Als Anlagenbetreiber sollte man diesen Nachteil bei der Planung berücksichtigen. Die Einkommensteuerersparnis durch die Sofortabschreibung fällt weg. Allerdings überwiegen in den meisten Fällen die Vorteile der Steuerbefreiung, da die laufenden Erträge höher sind als die Anschaffungskosten.

Insgesamt bedeutet die neue Regelung also, dass die Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage, die nach dem 1.1.2022 gekauft wurde, nicht mehr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Der Betrieb der Anlage ist dafür vollständig einkommensteuerfrei.

Fazit: Zusammenfassung der Vorteile

Die neuen Steuerregelungen für PV-Anlagen ab 2023 bringen viele Vorteile und Erleichterungen für private Betreiber mit sich.

  • Der wohl größte Vorteil ist der komplette Wegfall der Umsatzsteuer bei Anschaffung und Montage einer PV-Anlage. Dadurch können mehrere tausend Euro gespart werden.

  • Kleinere Anlagen unter 30 kWp Leistung sind ab 2023 auch von der Einkommensteuer befreit. Die Einnahmen aus dem Betrieb müssen nicht mehr versteuert werden.

  • Ebenfalls entfällt für kleinere Anlagen die Gewerbesteuerpflicht sowie die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und IHK-Mitgliedschaft.

  • Insgesamt bedeuten die Änderungen deutlich weniger Bürokratie und eine einfachere steuerliche Handhabung von PV-Anlagen für Privatpersonen.

  • Man sollte lediglich die genauen Voraussetzungen für die einzelnen Steuerbefreiungen beachten, um keine Nachteile zu haben.

Zusammenfassend ermöglichen die neuen Regeln ab 2023 einen deutlich günstigeren und einfacheren Betrieb von privat genutzten Photovoltaikanlagen. Die Steuerersparnis bei der Anschaffung ist dabei am größten.

Rate this post

Gründer von Balkonkraftwerk800W. Seit 2019 spezialisiere ich mich auf das Verfassen zahlreicher Solar-PV-Testberichte, PV-Produktvergleiche und Balkonkraftwerk-Ratgeber. Ich behalte stets eine objektive und unabhängige Perspektive bei.

Hinterlassen Sie einen Kommentar