Photovoltaik-Einspeisevergütung 2023 und 2024

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By James

Mit der EEG-Reform 2022 wurden umfangreiche Änderungen für Erneuerbare Energien in Deutschland beschlossen. Dieser Artikel beleuchtet die Auswirkungen auf die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen in den Jahren 2023 und 2024.

Die Photovoltaik-Einspeisevergütung ist eine finanzielle Vergütung, die Besitzer von Photovoltaikanlagen für überschüssigen Solarstrom erhalten, den sie in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von 2023 wurden einige Änderungen bezüglich der Höhe und Dauer der Einspeisevergütung eingeführt.

Photovoltaik-Einspeisevergütung 2024

Die wesentlichen Neuerungen des EEG 2023 sind:

  • Die Einspeisevergütung wird nun für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme der PV-Anlage garantiert.

  • Es gibt eine jährliche Absenkung der Vergütungssätze durch die Degression, um eine Überförderung zu verhindern.

  • Auf einem Dach können nun zwei getrennte PV-Anlagen betrieben werden – eine für den Eigenverbrauch, eine für die Volleinspeisung.

  • Die aktuellen Vergütungssätze wurden für 2023 leicht angehoben, sinken aber ab 2024 wieder.

  • Die Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung entfällt für Anlagen unter 30 kWp.

Dieser Artikel erklärt die Details der aktuellen Regelungen und zeigt auf, wie lukrativ die Einspeisung von Solarstrom heute noch ist.

Grundlagen der Einspeisevergütung

Die Photovoltaik-Einspeisevergütung ist ein finanzieller Anreiz für private Haushalte und Unternehmen, überschüssigen Solarstrom aus Photovoltaikanlagen ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Sie wird nur für den Anteil an selbst erzeugtem Solarstrom gezahlt, der nicht selbst verbraucht, sondern ins Netz eingespeist wird.

Die Höhe der Vergütung in Cent pro eingespeiste Kilowattstunde ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gelten dabei unterschiedliche Vergütungssätze pro Kilowattstunde. Der maßgebliche Zeitpunkt ist immer die erstmalige Inbetriebnahme der Anlage. Die Einspeisevergütung wird dann für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gezahlt.

Inbetriebnahme und Vergütungsdauer

Die Höhe der Photovoltaik-Einspeisevergütung hängt entscheidend vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ab. Mit der offiziellen Inbetriebnahme wird die Vergütungshöhe für einen Zeitraum von 20 Jahren festgeschrieben.

Dies bedeutet, dass die Einspeisevergütung über die gesamten ersten 20 Betriebsjahre konstant bleibt, unabhängig von etwaigen Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz und Anpassungen der Vergütungssätze. Der frühe Anschluss an das Stromnetz zahlt sich also aus.

Nach Ablauf der 20-jährigen Einspeisevergütung greift eine sogenannte Anschlussvergütung. Diese orientiert sich an den Börsenstrompreisen und soll eine wirtschaftliche Weiternutzung der Anlage sicherstellen. Die Anschlussvergütung wird halbjährlich neu berechnet und ausgezahlt.

Insgesamt erstreckt sich die gesetzlich festgelegte Vergütungspflicht für eingespeisten Solarstrom damit über einen Zeitraum von 21 Jahren ab Inbetriebnahme.

Degression

Die Degression sorgt für eine jährliche Absenkung der Einspeisevergütung. Dadurch soll eine Überförderung von Solarstrom verhindert werden.

Die Degressionsrate legt fest, um wie viel Prozent die Vergütungssätze jedes Jahr sinken. Für Photovoltaik-Anlagen beträgt die Degression derzeit 1% pro Halbjahr. Das bedeutet, dass die Einspeisevergütung alle 6 Monate um 1% reduziert wird.

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Diese schrittweise Absenkung erfolgt, weil die Kosten für Photovoltaik-Anlagen mit der Zeit sinken. Gleichzeitig steigt aber auch die installierte Leistung, da immer mehr Solaranlagen gebaut werden. Damit die Förderung nicht zu hoch ausfällt, wird sie durch die Degression an die Marktentwicklung angepasst.

Ziel der Degression ist es, die Energiewende finanziell tragbar zu gestalten. Würde die Einspeisevergütung auf demselben Niveau bleiben, könnten die Kosten für die Allgemeinheit zu stark steigen. Durch die Absenkung wird verhindert, dass die Solarstromförderung den Markt überhitzt und zu viel Geld bindet.

Die Degressionsrate und der genaue Zeitplan können sich durch Gesetzesänderungen ändern. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist aber grundsätzlich festgelegt, dass die Einspeisevergütung Jahr für Jahr sinkt. Diese Systematik gibt es, um eine Überförderung zu vermeiden.

Zwei Anlagen pro Dach

Eine wichtige Neuerung des EEG 2023 ist, dass nun zwei getrennte Solaranlagen auf einem Dach zulässig sind. Bisher war pro Gebäude nur eine Anlage erlaubt. Mit der Reform können nun eine Anlage für den Eigenverbrauch und eine weitere Anlage ausschließlich für die Volleinspeisung installiert werden.

Diese Änderung ermöglicht es, das Dach optimal für beide Zwecke zu nutzen. Die Eigenverbrauchsanlage kann entsprechend dem persönlichen Verbrauchsprofil dimensioniert werden. Überschüssige Flächen auf dem Dach können dann für eine reine Einspeiseanlage verwendet werden.

Der Vorteil dieser Aufteilung ist, dass für beide Anlagen die jeweils passende, höchstmögliche Einspeisevergütung genutzt werden kann. Die Sätze für Volleinspeisung sind höher als bei teilweiser Eigennutzung. Durch geschickte Planung lassen sich so die Erlöse aus der Solarstromerzeugung maximieren.

Diese Regelung gilt für alle ab 2023 in Betrieb genommen Anlagen. Sie vereinfacht auch die spätere Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage um eine Volleinspeiseanlage. Mit dem Zwei-Anlagen-Modell macht das EEG die solare Stromerzeugung noch attraktiver.

Aktuelle Vergütungssätze

Bis zum 31. Januar 2024 gelten für neu in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen folgende Vergütungssätze pro eingespeister Kilowattstunde:

  • Anlagen bis 10 kWp: 13,0 Cent
  • Anlagen von 10 bis 40 kWp: 12,0 Cent
  • Anlagen von 40 bis 750 kWp: 9,61 Cent
  • Anlagen über 750 kWp bis 1 MWp: 8,76 Cent
  • Anlagen über 1 MWp: 6,31 Cent

Die Höhe der Vergütung hängt also von der installierten Leistung der PV-Anlage ab. Je kleiner die Anlage, desto höher ist der Satz pro Kilowattstunde. Dies soll einen Anreiz für dezentrale Energieerzeugung durch Kleinanlagen auf Hausdächern schaffen.

Zusätzlich wird unterschieden zwischen der Volleinspeisung des gesamten Solarstroms und der Einspeisung von Überschussstrom, der neben dem Eigenverbrauch erzeugt wird. Für Überschussstrom gilt jeweils ein Zuschlag von 2,0 Cent pro kWh auf die oben genannten Sätze.

Vergütung ab 2024

Ab Februar 2024 kommt die jährliche Degression der Einspeisevergütung wieder zum Tragen. Sie sorgt dafür, dass die Vergütungssätze schrittweise abgesenkt werden, um so genannte Überförderung zu vermeiden.

Konkret bedeutet dies, dass die Sätze ab dem 1. Februar 2024 um 1 Prozent sinken. Danach folgt jeweils eine weitere Absenkung um 1 Prozent am 1. August sowie am 1. Februar des Folgejahres.

Diese halbjährliche Degression führt dazu, dass die Einspeisevergütung kontinuierlich geringer ausfällt – ein wichtiger Aspekt, den man bei der Planung einer neuen PV-Anlage bedenken sollte. Je früher man in Betrieb geht, desto höher sind die Vergütungssätze, von denen man 20 Jahre lang profitiert.

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Die Degression gilt für alle Photovoltaikanlagen, die ab 2024 ans Netz gehen. Sie stellt sicher, dass die Einspeisevergütung mit der Zeit sinkt und den Gegebenheiten des Marktes angepasst wird. So bleiben die Kosten für die Allgemeinheit beherrschbar.

Einkommensteuer

Lange Zeit musste die Einspeisevergütung als Einkommen versteuert werden. Dies galt auch für kleinere Photovoltaikanlagen unter 30 kWp Leistung, die eigentlich der Selbstversorgung dienen. Mit der EEG-Novelle 2023 hat sich dies jedoch geändert.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Einspeisevergütung für Anlagen unter 30 kWp nun einkommensteuerfrei. Man muss die Vergütung für überschüssigen Solarstrom aus diesen kleinen Anlagen nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Dies gilt sowohl für Bestandsanlagen als auch Neuanlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen werden.

Mit dieser Änderung entfällt der bürokratische Aufwand der Steuererklärung für viele Betreiber kleiner Solaranlagen. Zuvor musste die Vergütung trotz geringer Höhe mühsam erfasst und versteuert werden. Nun können auch Hauseigentümer mit kleinen Anlagen den Bonus der Einspeisevergütung voll nutzen, ohne Abzüge durch die Einkommensteuer.

Auszahlung

Die Auszahlung der Einspeisevergütung erfolgt in der Regel monatlich in Form von Abschlagszahlungen durch den örtlichen Netzbetreiber. Dieser schätzt die prognostizierte Einspeisemenge und zahlt entsprechend monatliche Abschläge aus.

Einmal jährlich findet dann der Abgleich mit dem tatsächlichen Zählerstand statt. Anhand der gemessenen Einspeisemenge wird die korrekte Vergütung berechnet und mit den monatlichen Abschlagszahlungen verrechnet.

Sollte die Gesamtvergütung höher sein als die Summe der Abschlagszahlungen, erhält man eine Nachzahlung. War die Gesamtvergütung niedriger, muss die Differenz zurückgezahlt werden.

Der jährliche Abgleich sorgt dafür, dass die Einspeisevergütung präzise basierend auf der tatsächlichen Einspeisemenge abgerechnet wird. Die monatlichen Abschläge dienen lediglich der vorläufigen Absicherung der Zahlungsströme.

FAQ 1: Wie viel bekommt man für 1 kWh Strom?

Die Höhe der Einspeisevergütung hängt von der installierten Leistung der Photovoltaikanlage ab. Je nach Anlagengröße gelten für 2023 folgende Vergütungssätze pro eingespeister Kilowattstunde:

  • Anlagen bis 10 kWp: 13,0 Cent/kWh
  • Anlagen von 10 bis 40 kWp: 12,0 Cent/kWh
  • Anlagen von 40 bis 750 kWp: 8,4 Cent/kWh
  • Anlagen über 750 kWp bis 1 Megawatt: 6,2 Cent/kWh
  • Anlagen über 1 Megawatt: 5,9 Cent/kWh

Für kleinere Anlagen bis 10 kWp, wie sie auf Einfamilienhäusern üblich sind, erhält man mit 13,0 Cent/kWh den höchsten Vergütungssatz. Mit zunehmender Anlagengröße sinkt die Einspeisevergütung pro Kilowattstunde. Der exakte Satz richtet sich immer nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der installierten Leistung.

FAQ 2: Muss die Einspeisevergütung versteuert werden?

Die Einspeisevergütung für überschüssigen Solarstrom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Allerdings wurde mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 eine wichtige Änderung eingeführt: Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp auf selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern entfällt ab 2023 die Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung.

Diese Befreiung von der Einkommensteuer gilt sowohl für Bestandsanlagen als auch Neuanlagen bis 30 kWp. Damit soll der Ausbau von Solaranlagen auf Einfamilienhäusern zusätzlich angereizt werden. Für größere Solaranlagen oder Mehrfamilienhäuser bleibt die Einspeisevergütung weiterhin steuerpflichtig.

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In der Praxis bedeutet das: Hausbesitzer mit einer kleinen Solaranlage bis 30 kWp Leistung auf ihrem Eigenheim müssen ab 2023 keine Einkommensteuer mehr auf die Einspeisevergütung zahlen. Dadurch erhöht sich der finanzielle Anreiz, überschüssigen Solarstrom ins Netz einzuspeisen.

FAQ 3: Wer zahlt die Einspeisevergütung und wann?

Die Einspeisevergütung wird vom örtlichen Netzbetreiber gezahlt. Dies ist in der Regel der Stromversorger vor Ort.

Die Zahlung erfolgt in monatlichen Abschlägen über einen Zeitraum von 21 Jahren. Der Netzbetreiber schätzt die monatliche Einspeisemenge und zahlt einen entsprechenden Abschlag aus. Einmal pro Jahr erfolgt dann die Jahresabrechnung anhand des Zählerstands. In dieser Jahresabrechnung wird der Ist-Ertrag der Einspeisung ermittelt und mit den monatlichen Abschlagszahlungen verrechnet.

Durch dieses Verfahren sind die Einnahmen aus der Einspeisevergütung gut planbar. Es gibt jeden Monat einen Abschlag und einmal jährlich die genaue Abrechnung. Der Netzbetreiber trägt das Risiko von Abweichungen der Einspeisemengen.

FAQ 4: Warum sinkt die Einspeisevergütung?

Die Einspeisevergütung unterliegt einer festen Degression, also einer jährlichen Absenkung der Vergütungssätze. Dadurch sinken die Sätze pro Kilowattstunde Solarstrom, der eingespeist wird, schrittweise von Jahr zu Jahr.

Der Grund für die Degression ist, eine Überförderung von Solaranlagen zu vermeiden. Da die Kosten für Photovoltaikanlagen mit der Zeit sinken, würden die Vergütungssätze sonst auf einem zu hohen Niveau bleiben. Mit der Degression passt sich die Einspeisevergütung stetig den fallenden Systemkosten an. So erhalten Anlagenbetreiber weiterhin eine angemessene, aber nicht überhöhte Vergütung.

Die schrittweise Absenkung sorgt auch dafür, dass es sich weiterhin lohnt, in Solarenergie zu investieren. Ohne Degression könnte die Vergütung irgendwann höher sein als die tatsächlichen Kosten. Das würde zu Mitnahmeeffekten und Fehlinvestitionen führen. Durch die vorhersehbare Degression haben Investoren Planungssicherheit und einen Anreiz, frühzeitig in PV-Anlagen zu investieren.

Indem Überförderung verhindert wird, begrenzt die Degression auch die Kosten für die Allgemeinheit. Die Einspeisevergütung wird über die EEG-Umlage auf den Strompreis umgelegt. Eine zu hohe Vergütung würde also die Stromkunden belasten. Die Degression sorgt für eine sozialverträgliche Förderung erneuerbarer Energien.

Fazit

Die aktuelle Photovoltaik-Einspeisevergütung bietet durch das EEG 2023 sehr attraktive Konditionen für die Einspeisung von selbst erzeugtem Solarstrom. Wer noch von den hohen Vergütungssätzen für 2023 profitieren möchte, sollte daher zeitnah eine PV-Anlage in Betrieb nehmen. Denn schon ab 2024 greift wieder die vorgesehene Degression, die die Sätze dann schrittweise Jahr für Jahr absenkt.

Durch die Kombination aus hohen Einspeisevergütungen und der Möglichkeit, nun zwei PV-Anlagen auf einem Dach zu betreiben, ergeben sich aktuell ideale Bedingungen, um in die Solarenergie zur Einspeisung ins Netz einzusteigen. Die Investition in eine neue PV-Anlage amortisiert sich bei den derzeitigen Konditionen entsprechend schnell. Da die Förderung auf 20 Jahre festgeschrieben ist, kann man langfristig von stabilen Einnahmen aus der Einspeisevergütung profitieren.

Gründer von Balkonkraftwerk800W. Seit 2019 spezialisiere ich mich auf das Verfassen zahlreicher Solar-PV-Testberichte, PV-Produktvergleiche und Balkonkraftwerk-Ratgeber. Ich behalte stets eine objektive und unabhängige Perspektive bei.

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