Auf Solaranlagen keine Mehrwertsteuer: Alles, was Sie darüber wissen müssen

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By James

Was ändert sich ab 2023 bei der Mehrwertsteuer für Solaranlagen?

Ab dem 1. Januar 2023 müssen auf Solaranlagen mit einer Leistung von unter 30 kWp keine Mehrwertsteuer mehr bezahlt werden. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist dabei nicht das Kaufdatum, sondern das Lieferdatum der Anlage. Die Regelung gilt auch für Erweiterungen von bestehenden Solaranlagen – sofern die Gesamtleistung nach dem Ausbau unter 30 kWp bleibt.

Bisher musste auf den Kauf und die Installation von Solaranlagen die reguläre Mehrwertsteuer von 19% bezahlt werden. Durch den Wegfall der Mehrwertsteuer für kleinere Anlagen sollen diese für Verbraucher nun günstiger werden und die Installation attraktiver machen.

Wichtig ist, dass bei Kaufverträgen vor dem 1. Januar 2023 trotzdem die Mehrwertsteuer anfällt, auch wenn die Lieferung erst im neuen Jahr erfolgt. Die Steuerbefreiung knüpft allein am Lieferdatum an. Außerdem ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer nur auf die Solarmodule und zugehörige Komponenten wie Wechselrichter entfällt. Für die Installation fallen weiterhin 19% Mehrwertsteuer an.

Profitieren auch größere und sehr kleine Anlagen?

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Anlagen unter 30 kWp, sondern kommt auch größeren Anlagen zugute. Wenn Photovoltaikanlagen mit mehr als 30 kWp Leistung beispielsweise auf einem Mehrfamilienhaus, einem Bürogebäude oder einem landwirtschaftlichen Betrieb installiert werden, sind auch diese von der Mehrwertsteuer befreit. Entscheidend ist, dass der erzeugte Strom nicht nur dem Eigenverbrauch des Betreibers dient, sondern allen Mietern oder Eigentümern des Gebäudes zur Verfügung steht.

Auf der anderen Seite profitieren auch sehr kleine Anlagen von der neuen Regelung. Insbesondere Balkonkraftwerke mit wenigen hundert Watt Peak Leistung, die bisher für Privatpersonen mit 19% besteuert wurden, werden jetzt ebenfalls mehrwertsteuerfrei sein. Dadurch werden diese Mini-Solaranlagen für Mieter attraktiver und günstiger.

Werden PV-Anlagen jetzt günstiger?

Die Senkung der Mehrwertsteuer führt nicht automatisch dazu, dass Solaranlagen für Endkunden günstiger werden. Die Anbieter sind nicht dazu verpflichtet, die Ersparnis aus der reduzierten Mehrwertsteuer an die Kunden weiterzugeben.

Viele Anbieter werden die Steuersenkung zwar nutzen, um mit günstigeren Preisen zu werben. Eine Garantie dafür gibt es allerdings nicht. Kunden sollten daher vor einer Bestellung die aktuellen Preise vergleichen.

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Bei Leasing- und Mietmodellen hängt es von den Vertragsbedingungen ab, ob die Senkung der Mehrwertsteuer an den Kunden weitergegeben wird. Wer bereits einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen hat, profitiert nicht automatisch von der Steueränderung. Bei Neuabschlüssen sollte auf eine Weitergabe der Steuerersparnis geachtet werden.

Insgesamt ist die Steuersenkung zwar eine gute Nachricht für alle, die eine Solaranlage planen. Mit Sicherheit von günstigeren Preisen ausgehen sollte man aufgrund der neuen Regelung aber nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer bezeichnen im Grunde das gleiche. Es handelt sich in beiden Fällen um eine indirekte Steuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen an den Endverbraucher.

Der Unterschied liegt vor allem in der unterschiedlichen Verwendung im alltäglichen Sprachgebrauch:

  • Der Begriff “Mehrwertsteuer” wird in der Umgangssprache häufiger verwendet.
  • “Umsatzsteuer” ist der offizielle und juristische Begriff dafür.

In Gesetzestexten und offiziellen Dokumenten ist daher meist von “Umsatzsteuer” die Rede. Der Gesetzgeber spricht hier von der “Umsatzsteuer”, obwohl es sich um die gleiche Steuer handelt.

Für Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob die Steuer als “Mehrwertsteuer” oder “Umsatzsteuer” bezeichnet wird. Relevant ist nur der Prozentsatz, mit dem die Steuer auf den Nettopreis eines Produkts oder einer Dienstleistung aufgeschlagen wird.

Müssen Anlagen weiterhin beim Finanzamt gemeldet werden?

Ja, die Meldepflicht für Solaranlagen beim Finanzamt bleibt auch nach der neuen Regelung zur Mehrwertsteuer weiterhin bestehen. Eigentümer von Photovoltaikanlagen müssen diese nach wie vor beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Anlage.

Die Abgabe der Anmeldung beim Finanzamt ist notwendig, damit die Solaranlage in den Steuerunterlagen berücksichtigt werden kann. Insbesondere geht es darum, die Einspeisevergütung korrekt als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit zu deklarieren. Ohne Anmeldung beim Finanzamt würde dies nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus benötigt das Finanzamt die Informationen zu neu installierten Solaranlagen, um die korrekten Steuereinnahmen im Bereich der Stromerzeugung zu erfassen. Die Meldepflicht dient also der ordnungsgemäßen Besteuerung.

Wichtig ist, die Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme der Anlage für die Meldung beim Finanzamt einzuhalten. Andernfalls kann es zu Verspätungszuschlägen kommen. Die Anmeldung erfolgt üblicherweise mit dem Vordruck “Anmeldung einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung”.

Zusammengefasst bleibt die Meldepflicht für neue Solaranlagen beim Finanzamt also unverändert bestehen. Sie ist weiterhin innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme durchzuführen.

Gilt Regelung auch für Reparaturen und Wartungsverträge?

Die Regelung zur Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt lediglich für die Lieferung und Installation von neuen Solaranlagenkomponenten. Für Reparaturen und Wartungsarbeiten an Bestandsanlagen bleibt die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% bestehen.

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Das bedeutet, dass Ersatzteile und Komponenten, die im Rahmen von Reparaturen oder Wartungsarbeiten ausgetauscht werden, weiterhin der vollen Mehrwertsteuer unterliegen. Hier ändert sich durch die neue Regelung nichts.

Auch regelmäßige Wartungsverträge und die damit verbundenen Arbeitsleistungen für die Wartung und Instandhaltung von Solaranlagen unterliegen unverändert der 19%igen Mehrwertsteuer.

Lediglich bei der erstmaligen Installation oder Erweiterung der Solaranlage entfällt ab 2023 die Mehrwertsteuer. Für alles, was den Betrieb und die Funktionsfähigkeit der bestehenden Anlage betrifft, sind auch über den Jahreswechsel hinaus 19% Umsatzsteuer zu zahlen.

Ab wann gilt die neue Regelung zur Mehrwertsteuer auf Solaranlagen?

Die neue Regelung zur Mehrwertsteuerbefreiung von Solaranlagen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist dabei nicht das Kaufdatum, sondern das Lieferdatum der Anlage.

Wurde eine Anlage also bereits 2022 gekauft, sie aber erst 2023 geliefert und in Betrieb genommen, greift die Steuerbefreiung. Umgekehrt gilt die Befreiung nicht, wenn eine Anlage 2022 geliefert wurde, auch wenn der Kauf 2023 stattfand.

Die Steuerbefreiung knüpft demnach konkret an das Lieferdatum ab 1.1.2023. Solaranlagen, die vor diesem Stichtag geliefert werden, unterliegen weiterhin der regulären Mehrwertsteuer von 19%. Erst ab dem 1. Januar 2023 wechselt der Steuersatz für geeignete Anlagen auf 0%.

Gelten Bestandsanlagen auch als steuerbefreit?

Die neue Regelung zur Befreiung von der Mehrwertsteuer gilt leider nicht für bereits bestehende Solaranlagen. Nur Neuinstallationen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, fallen unter die Regelung und sind von der Mehrwertsteuer befreit.

Für Bestandsanlagen, die bereits vor 2023 installiert wurden, ändert sich steuerlich nichts. Sie unterliegen weiterhin der regulären Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Eine nachträgliche Befreiung oder Rückerstattung der Mehrwertsteuer für diese Anlagen ist nicht vorgesehen.

Das bedeutet konkret: Wer bereits eine Solaranlage besitzt, kann leider nicht nachträglich von der neuen Steuerregelung profitieren. Die Mehrwertsteuerbefreiung greift nur für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden.

Müssen Anlagen weiterhin beim Finanzamt gemeldet werden?

Ja, auch mit der Änderung bei der Mehrwertsteuer bleibt die Meldepflicht für Solaranlagen beim Finanzamt bestehen. Wie bisher müssen sowohl die Installation als auch wesentliche Änderungen oder Erweiterungen einer Photovoltaikanlage dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Diese Meldepflicht dient vor allem statistischen Zwecken und hat keine Auswirkung auf die Mehrwertsteuer. Selbst wenn für eine Anlage keine Mehrwertsteuer mehr anfällt, muss sie weiterhin fristgerecht beim Finanzamt zur Erfassung angezeigt werden.

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Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Alle relevanten technischen Daten wie die installierte Leistung sind mit anzugeben. Bei verspäteter Meldung kann es zu einer Geldbuße kommen. Auch wenn die Mehrwertsteuer künftig entfällt, sollten Solaranlagenbesitzer die Meldepflicht nicht vergessen, da sonst Strafen drohen können.

Im Rahmen der Meldung erhalten Anlagenbesitzer eine steuerliche Erfassungsnummer vom Finanzamt, die auch für spätere Steuererklärungen wichtig sein kann. Die Meldung an sich hat jedoch keine Auswirkung auf die Besteuerung oder Steuerbefreiung der Solaranlage. Trotz Wegfall der Mehrwertsteuer bleibt die Mitteilung ans Finanzamt also weiterhin verpflichtend.

Gilt die Regelung auch für Balkonkraftwerke?

Ja, auch Kleinstanlagen wie Balkonkraftwerke sind von der Neuregelung betroffen und profitieren von der Steuerbefreiung. Für alle ab dem 1. Januar 2023 neu errichteten Photovoltaikanlagen, unabhängig von ihrer Größe, entfällt die Umsatzsteuer.

Das bedeutet, dass auch Mini-Solaranlagen, die auf Balkonen, Terrassen oder an Fassaden installiert werden, keine Mehrwertsteuer mehr zu entrichten haben. Die Module und sonstigen Komponenten eines Balkonkraftwerks können also steuerfrei vom Hersteller oder Händler bezogen werden.

Voraussetzung ist auch hier, dass die Lieferung und Inbetriebnahme nach dem 31.12.2022 erfolgt. Wurden Teile schon vorher gekauft oder das System in Teilen aufgebaut, fällt auf diese Komponenten noch der volle Mehrwertsteuersatz an.

Die Steuerentlastung gilt sowohl für Kauf als auch Mietmodelle von Balkon-Solargeräten. Damit können die Anschaffungskosten dieser kleinen Systeme sinken, was den Eigenverbrauch von Solarstrom für Hausbesitzer und Mieter attraktiver machen soll.

Müssen Anlagen nachträglich beim Finanzamt zur Steuererstattung angemeldet werden?

Nein, die Steuer entfällt direkt. Eine Erstattung ist nicht nötig. Da die Mehrwertsteuer auf Solaranlagen ab 2023 direkt wegfällt, müssen die Anlagen nicht nachträglich zur Steuererstattung beim Finanzamt angemeldet werden.

Die Steuerersparnis wird bereits beim Kauf berücksichtigt, so dass Käufer die 19% Mehrwertsteuer nicht mehr bezahlen müssen. Eine nachträgliche Rückerstattung ist nicht nötig und auch nicht möglich. Die Steuerbefreiung gilt automatisch ab dem 1. Januar 2023.

Käufer von Solaranlagen brauchen sich also um nichts zu kümmern. Sie sparen die Mehrwertsteuer sofort und müssen keine zusätzlichen Schritte unternehmen, um sie vom Finanzamt zurückzuerhalten. Die Steuerersparnis wird beim Kauf an der Kasse bereits berücksichtigt.

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Gründer von Balkonkraftwerk800W. Seit 2019 spezialisiere ich mich auf das Verfassen zahlreicher Solar-PV-Testberichte, PV-Produktvergleiche und Balkonkraftwerk-Ratgeber. Ich behalte stets eine objektive und unabhängige Perspektive bei.

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