Das Wichtigste auf einen Blick
Mit der Neuregelung für Photovoltaikanlagen ab 2022 gibt es einige wichtige Änderungen, die man als Anlagenbetreiber kennen sollte:
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Einkommensteuerbefreiung bis 30 kWp (bzw. 15 kWp pro Wohn-/Geschäftseinheit): Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung gilt eine vollständige Einkommensteuerbefreiung. Bei Anlagen auf Wohngebäuden ist die Grenze 15 kWp pro Wohneinheit.
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Umsatzsteuer 0% beim Kauf, sofort Kleinunternehmerregelung: Der Kauf von PV-Anlagen bis 30 kWp ist von der Umsatzsteuer befreit. Zusätzlich kann man direkt die Kleinunternehmerregelung wählen.
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Rückwirkend für 2022: Die Neuregelungen gelten rückwirkend bereits für das Jahr 2022. Steuererklärungen können entsprechend angepasst werden.
Mit diesen Änderungen entfällt für viele Anlagenbetreiber die Steuerpflicht. Weder Einkommen- noch Umsatzsteuer fallen an. Das vereinfacht die Bürokratie enorm.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Durch die Neuregelung entfällt für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp nun die Umsatzsteuerpflicht beim Kauf der Anlage. Der ermäßigte Steuersatz von 0% beim Kauf gilt ab sofort.
Zusätzlich können Betreiber von kleinen PV-Anlagen bis 30 kWp die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen. Dabei wird auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung kann auch rückwirkend für 2022 angewendet werden.
Mit der Kleinunternehmerregelung muss man auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgeben. Dies vereinfacht die Bürokratie für kleine PV-Anlagen deutlich. Die laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung bleiben zwar prinzipiell umsatzsteuerpflichtig, durch die Regelung fällt aber keine Umsatzsteuer an.
Einkommensteuer
Mit der Neuregelung sind Anlagen bis 30 kWp (bzw. 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern) von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch rückwirkend ab dem 1.1.2022.
Bei größeren Anlagen muss der Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage weiterhin versteuert werden. Der Gewinn wird anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und der Anlage G zur Einkommensteuererklärung ermittelt.
Die Einnahmen bestehen aus der vergüteten Einspeisung. Auf der Ausgabenseite können Betriebskosten wie Wartung, Versicherung oder kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Zudem ist eine lineare Abschreibung von Photovoltaikanlagen über 20 Jahre möglich.
Durch die lineare Abschreibung über 20 Jahre lassen sich die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen und die Steuerlast senken.
Anmeldung beim Finanzamt
Für die Anmeldung Ihrer Photovoltaikanlage beim Finanzamt müssen Sie einen sogenannten “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” ausfüllen und einreichen.
In diesem Fragebogen geben Sie unter anderem die installierte Leistung Ihrer PV-Anlage, das Datum der Inbetriebnahme und Ihre Umsatzsteuer-ID an.
Wichtig ist, dass Sie hier auch angeben, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten. Mit der Kleinunternehmerregelung werden Sie von der Umsatzsteuer befreit, müssen dafür aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Für kleine Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ist die Kleinunternehmerregelung in den meisten Fällen die beste Option. Sie erspart Ihnen das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung von Umsatzsteuer.
Beantragen Sie die Kleinunternehmerregelung also am besten direkt mit der Anmeldung Ihrer PV-Anlage. So sparen Sie sich unnötigen Aufwand mit der Umsatzsteuer.
Wie hoch ist die Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen?
Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 angehoben. Sie gilt nun für Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp (bzw. 15 kWp pro Eigentümer bei Gemeinschaftsanlagen).
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird. Ein Eigenverbrauch des Solarstroms würde die Grenze für die Einkommensteuerbefreiung auf 10 kWp senken.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für gewerbliche als auch nichtgewerbliche Anlagenbetreiber. Damit entfällt für kleine Solaranlagen bis 30 kWp nun auch die Gewinnermittlung und Steuererklärung. Eine Anmeldung beim Finanzamt als Gewerbetreibender ist nicht mehr nötig.
Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend für alle ab 2022 in Betrieb genommenen Anlagen.
Wie berechnet man die Einkünfte aus einer PV-Anlage?
Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Bei der EÜR werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Als Betriebseinnahmen gelten die erhaltenen Einspeisevergütungen für den erzeugten Solarstrom. Als Betriebsausgaben können Sie die laufenden Kosten für Wartung, Versicherung, Zählermiete etc. geltend machen. Außerdem gibt es eine Abschreibung für die Anschaffung und Installation der PV-Anlage. In der Regel beträgt die Abschreibung 5% pro Jahr über 20 Jahre.
Der Gewinn aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wird dann in der Einkommensteuererklärung in Anlage G eingetragen.
- Betriebsvermögensvergleich
Beim Betriebsvermögensvergleich wird das Vermögen am Ende des Jahres mit dem Vermögen am Anfang verglichen. Der Unterschied ist der Gewinn bzw. Verlust. Da sich bei PV-Anlagen das Vermögen eigentlich nur durch die Abschreibung verändert, wird in der Praxis fast immer die EÜR verwendet.
Somit lässt sich der Gewinn aus einer PV-Anlage am einfachsten durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Wie melde ich meine PV-Anlage beim Finanzamt an?
Die Anmeldung einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt ist recht einfach. Hier sind die wichtigsten Schritte:
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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen: Das Finanzamt stellt auf seiner Website einen Fragebogen für die Anmeldung zur Verfügung. Hier müssen Angaben zu Anlagengröße, Leistung, Anschaffungs- und Herstellungskosten gemacht werden.
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Kleinunternehmerregelung wählen: Im Fragebogen kann die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht durch die Kleinunternehmerregelung beantragt werden. Diese Option sollte man in jedem Fall wählen.
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Fragebogen einreichen: Den ausgefüllten Fragebogen einfach beim zuständigen Finanzamt einreichen, entweder per Post oder online über Elster.
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Bestätigung vom Finanzamt: Nach der Bearbeitung erhält man eine schriftliche Bestätigung über die steuerliche Erfassung. Damit ist die Anmeldung abgeschlossen.
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Jährliche Umsatzsteuererklärung entfällt: Durch die Kleinunternehmerregelung muss keine regelmäßige Umsatzsteuererklärung mehr abgegeben werden. Eine große Erleichterung!
Mit dem einfachen Fragebogen lässt sich die PV-Anlage ohne großen Aufwand korrekt beim Finanzamt anmelden und von der Umsatzsteuer befreien. Eine steuerliche Beratung ist in den meisten Fällen nicht nötig.
Kann ich die Umsatzsteuer beim Kauf meiner PV-Anlage sparen?
Ja, mit der Neuregelung ist es möglich, die Umsatzsteuer beim Kauf einer PV-Anlage zu sparen. Dies gilt für Anlagen bis 30 kWp Leistung.
Der Grund dafür ist, dass für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab 2022 ein Steuersatz von 0% gilt. Dadurch müssen Käufer für ihre PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr bezahlen.
Diese Steuererleichterung kann sowohl von Privatpersonen als auch Unternehmen in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist allein die Leistung der Anlage, die 30 kWp nicht überschreiten darf.
Um die 0% Umsatzsteuer zu erhalten, müssen Käufer der PV-Anlage gegenüber dem Lieferanten/Installateur bestätigen, dass die Anlage nicht für ein Unternehmen genutzt wird.
Für größere PV-Anlagen über 30 kWp gilt der reduzierte Steuersatz von 7%. Kleinere Anlagen profitieren somit von der vollen Steuerbefreiung.
Durch die 0% Umsatzsteuer lassen sich beim Kauf einige hundert bis mehrere tausend Euro sparen. Genauere Berechnungen der Ersparnis sollten mit dem Anbieter/Installateur durchgeführt werden.
FAQ: Neuregelung ab wann
Die neue Regelung zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Das bedeutet, dass bereits für das Jahr 2022 keine Einkommensteuer und Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 30 kWp Leistung anfällt.
Die Steuerbefreiung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen, das am 10. November 2022 in Kraft getreten ist. Allerdings wirkt es sich rückwirkend für das gesamte Jahr 2022 aus. Wer also 2022 eine neue PV-Anlage in Betrieb genommen hat, muss weder Einkommens- noch Umsatzsteuer zahlen.
Auch für Bestandsanlagen greift die Steuerbefreiung ab 2022. Allerdings nur für den Anteil der Einspeisung, der 30 kWp nicht übersteigt. Für die Einspeisung aus dem übrigen Teil der Anlage muss weiterhin Steuer gezahlt werden.
Die Neuregelung gilt auch für kleine Blockheizkraftwerke bis 30 kWp, die ähnlich wie PV-Anlagen mit erneuerbaren Energien Strom erzeugen.
Für alle Anlagen bis 30 kWp bedeutet die rückwirkende Steuerbefreiung eine finanzielle Entlastung und Vereinfachung der Bürokratie schon für das Jahr 2022.
Fazit
Die neuen steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp bringen erhebliche Vereinfachungen und finanzielle Vorteile mit sich.
Durch die vollständige Einkommensteuerbefreiung entfällt die aufwendige Berechnung und Deklaration möglicher Gewinne aus dem Solarstromverkauf. Dies spart Zeit und Kosten.
Auch die sofortige Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist sehr attraktiv. Dadurch muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden und es entfällt die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.
Insgesamt profitieren Besitzer kleiner Solaranlagen nun von einer stark vereinfachten Bürokratie. Die steuerliche Belastung wurde auf ein Minimum reduziert.
Für alle neuen Anlagen bis 30 kWp gibt es ab sofort einen echten finanziellen Anreiz. Auch Bestandsanlagen dieser Größe werden von den neuen Regeln begünstigt. Die Photovoltaik in Deutschland erhält damit einen kräftigen Schub.